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Thema 6: Umgang mit Datenpannen

Bei der Nutzung von personenbezogenen Daten kann es auch immer zu Fehlern oder Zwischenfällen kommen. Darauf muss angemessen reagiert werden. Was gilt als “Datenpanne”? Der Begriff “Datenpanne” selbst kommt im Datenschutzrecht nicht vor. Die DSGVO spricht hier von der “Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten”. Dabei meint der Ausdruck „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung […]

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Thema 5: Sonstige Rechte der Betroffenen

Neben den Rechten auf Information und Auskunft sieht die DSGVO für Personen, deren Daten verarbeitet werden, weitere Rechte vor. Im Einzelnen sind dies vor allem folgende Rechte: Recht auf Berichtigung Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Recht auf Datenübertragbarkeit Widerspruchsrecht Beschwerderecht Die Verpflichtung, die Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen und

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Thema 4: Auskunftserteilung

Aus dem Grundsatz transparenter Datenverarbeitung folgt für die betroffene Person außerdem ein Auskunftsrecht  (Artikel 15 DSGVO) : Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf

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Thema 3: Information über Datenerhebung

In einer vorherigen Lektion wurde bereits der Transparenzgrundsatz als einer der wesentlichen Grundsätze der Datenverarbeitung vorgestellt. Personenbezogene Daten müssen (…) in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Transparenz“) Artikel 5 Abs. 1 a) DSGVO Damit die Verarbeitung für die davon betroffene Person nachvollziehbar ist, muss diese zunächst einmal wissen, wer personenbezogene Daten (pbD)

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Thema 1: Vertrauliche Datenverarbeitung

Als einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzrechts wurde bereits der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit vorgestellt: Personenbezogene Daten müssen (…) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet (…) („Integrität und Vertraulichkeit“) Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO Vertraulichkeit ist Pflicht Bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten (pbD) in Unternehmen bedeutet

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Thema 2: Sicherheit der Datenverarbeitung

Wie eben erläutert, verpflichtet der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses. Darüber hinaus fordert das Gesetz aber noch weitere Sicherheitsmaßnahmen: Personenbezogene Daten müssen (…) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter

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